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Ist virtuelles Home Staging in der Schweiz rechtlich erlaubt

Ja, unter einer einfachen Bedingung: Transparenz. Ein Objekt mit virtuellem Home Staging zu präsentieren ist zulässig, solange das Inserat klar vermerkt, dass die Räume virtuell möbliert sind.

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Die Sorge, die Käuferschaft zu täuschen

Viele Maklerinnen zögern beim virtuellen Möblieren, aus Angst, unlauter zu wirken.

Wer ein leeres Objekt nach einem möblierten Inserat entdeckt, kann sich getäuscht fühlen.

Unklare Angaben schaden dem Vertrauen und dem Ruf des Maklerbüros.

Ohne klare Regel bleibt Unsicherheit, was erlaubt ist und was nicht.

Die Regel ist einfach: klar kennzeichnen

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt irreführende Angaben zu einem Objekt. Ein deutlicher Hinweis auf das virtuelle Home Staging genügt, um lauter und rechtlich sauber zu bleiben.

UWG-konform

Ein klarer Hinweis erfüllt die Anforderung der Lauterkeit.

Transparent

Die Käuferschaft weiß, dass die Möblierung virtuell ist.

Vertrauensbildend

Offenheit stärkt den Ruf statt ihn zu gefährden.

Einfach umzusetzen

Eine kurze, kopierbare Zeile im Inserat genügt.

So funktioniert es

1

Virtuell möblieren

Erzeugen Sie das Home-Staging-Bild.

2

Hinweis einfügen

Vermerken Sie klar die virtuelle Möblierung.

3

Lauter publizieren

Das Inserat bleibt transparent und UWG-konform.

Was das UWG verlangt

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt in Artikel 3 irreführende Angaben über Waren oder Leistungen. Auf ein Immobilieninserat übertragen bedeutet das: Die Darstellung darf nicht den falschen Eindruck erwecken, ein leeres Objekt sei möbliert übergeben.

Kein Schweizer Text verbietet bearbeitete Fotos ausdrücklich. Entscheidend ist, dass die Bearbeitung nicht täuscht. Ein klarer Hinweis auf das virtuelle Home Staging räumt genau dieses Risiko aus.

Ein kopierbarer Hinweis

Eine kurze Zeile im Inserat reicht, zum Beispiel: Die Innenräume wurden virtuell möbliert und dienen der Veranschaulichung. Der tatsächliche Zustand kann abweichen.

So bleibt die Erwartung der Käuferschaft realistisch, und die Besichtigung führt nicht zu Enttäuschung. Transparenz ist hier zugleich rechtliche Absicherung und Vertrauensfaktor.

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Häufige Fragen

Ist virtuelles Home Staging in der Schweiz rechtlich erlaubt?
Ja. Keine Schweizer Vorschrift verbietet bearbeitete Immobilienfotos ausdrücklich. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt jedoch irreführende Angaben. Ein klarer Hinweis, dass die Möblierung virtuell ist, macht die Darstellung zulässig und lauter.
Muss ich das virtuelle Home Staging im Inserat angeben?
Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Formvorschrift, aber der Hinweis ist die empfohlene und sichere Praxis. Er verhindert, dass die Darstellung als irreführend im Sinne des UWG gilt, und schützt das Vertrauen der Käuferschaft.
Wie formuliere ich den Hinweis am besten?
Eine kurze, klare Zeile genügt, etwa: Die Innenräume wurden virtuell möbliert und dienen der Veranschaulichung. Der tatsächliche Zustand kann abweichen.